Kolumne: Datenschutz und IT-Sicherheit
von Andrea Buchelt
Von Regina Mühlich - Expertin für Datenschutz
Das Foto bei der Veranstaltungsteilnahme
Das Recht am eigenen Bild
Der Begriff „Recht am eigenen Bild“ stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dennoch hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht die Identifikation einer Person (Personenbezug). D. h. eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sich darstellenden Bild bestimmbar.
Das Recht am eigenen Bild ist unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes herzuleiten und als Schutzbereich nach § 22 Satz 1 KunstUrhG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG definiert. Die Normen des KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) gehen als bereichsspezifische Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ansonsten gilt jedoch das BDSG.
Es werden auf Veranstaltungen und Seminaren gerne viele Fotos aufgenommen und publiziert. Gerade im Bereich Social Media sind Fotos sehr beliebt, sie erregen mehr Aufmerksamkeit als nur Text.
Die Abbildung von Teilnehmern an Seminaren oder internen Veranstaltungen ist vielfach problematisch. Es stellt sich die Frage, inwieweit Teilnehmer und Seminarveranstalter Fotos machen und vor allem im Internet veröffentlichen dürfen. Das Posten in Netzwerken, wie z. B. Facebook, ist eine Veröffentlichung. Hierfür ist eine Einwilligung der/des Abgebildeten zwingend erforderlich.
- 4a BDSG regelt die Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung. Die Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos sollte generell, auch aus Gründen der Beweisbarkeit, vom/von der Abgebildeten schriftlich abgegeben werden. Eine Zustimmung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist in der Regel unzulässig.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch ohne vorherige Zustimmung ein Foto veröffentlicht werden, z. B. bei Personen des öffentlichen Lebens (Politiker). Des Weiteren sind Versammlungen in der Öffentlichkeit, auf denen zufällig mehrere Personen zusammenstehen, generell unproblematisch.
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